Die öffentliche Bestellung und Vereidigung (ö.b.u.v. SV) durch die Handwerkskammer erfolgt gemäß §91 Abs. 1 Nr.8 und Abs. 4 der Handwerksordnung und ist ein Gütesiegel für den Sachverständigen. In einem aufwendigen Antrags- und Prüfungsverfahren muss der ö.b.u.v. Sachverständige seine bereits vorliegende besondere Qualifikation/Sachkunde, ausreichende Lebens- und Berufserfahrung, persönliche Eignung, insbesondere Zuverlässigkeit, Unparteilichkeit und Unabhängigkeit nachweisen.
Erst nach erfolgreich abgelegter Prüfung können Sachverständige öffentlich bestellt und vereidigt, sowie die Bestellungsurkunde, Sachverständigenausweis und Rundstempel ausgehändigt werden. Im Zuge der öffentlichen Bestellung legen die Sachverständigen dann einen Eid ab, dass sie ihre Aufgaben unabhängig, unparteiisch, weisungsfrei und gewissenhaft erfüllen werden.
Gerichte bedienen sich für selbständige Beweisverfahren oder Klageverfahren hauptsächlich der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen.
Die Bezeichnung öffentlich bestellter und vereidigter (ö.b.u.v.) Sachverständiger ist gem. §132a StGB gesetzlich geschützt.
Der ö. b. u. v. Sachverständige ist dazu verpflichtet, seine besondere Fachkunde ständig aufrecht zu erhalten. Dies erfolgt mehrmals jährlich durch nachweislich fachspezifische Fortbildung und Überprüfung durch die Bestellkörperschaft der Handwerkskammer.